Wortwahl herablassend sein sollten, führe der Beklagte nicht weiter aus und solches sei auch nicht erkennbar. Das lediglich subjektive Empfinden einer Partei dürfe bei der Beurteilung, ob ein Anschein der Befangenheit bestehe, keine Rolle spielen. D. begründe in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 anschaulich mit einer Skizze, weshalb die Spundwand als Hangsicherung nicht genüge. Die beanstandeten Passagen in der Offerte seien denn auch sachbezogen und nicht etwa ausfallend oder polemisch.