2. 2.1. Die Vorinstanz hat das vom Beklagten gegen D. gestellte Ausstandsgesuch abgewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, D. habe für das Erstellen einer zuverlässigen Kostenschätzung die Problemstellung erkennen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen identifizieren müssen. In seiner Offerte habe er sich unter anderem über die gesetzte Spundwand dahingehend geäussert, dass diese weitestgehend nutzlos und zur Hangsicherung im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen sei. Erst mit dem Setzen von Betonwinkeln seien wirksame hangsichernde Massnahmen erfolgt. Inwiefern diese Ausführungen unsachlich und die -6-