" 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge einschliesslich den Kosten des Vorverfahrens (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers." -5- 3.3. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 6. April 2022 zur Beschwerdeantwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: