" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 13. Januar 2022 im Verfahren OZ.2020.15 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei anzuordnen, dass der vorgesehene Gutachter, Herr D., E. GmbH, R., für die Erstellung des im Verfahren OZ.2020.15 vorgesehenen Gutachtens in den Ausstand zu treten habe. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zofingen zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." 3.2. Der Kläger beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022: