2. Es sei ein Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren zu fällen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Klägers." 2.9. Der Kläger ersuchte mit Stellungnahme vom 10. November 2021 um Abweisung des Ausstandsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beklagten. 2.10. D. nahm mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 zum Ausstandsgesuch Stellung. -4- 2.11. Der Beklagte äusserte sich in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2021 zu den Stellungnahmen des Klägers vom 10. November 2021 und von D. vom 7. Dezember 2021.