2. Im Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Über die Verteilung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Sachentscheid zu befinden. - 17 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) für die Dispositiv-Ziffern 1.2/1.2, 1.3 sowie 2: