1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs des Klägers wird die Dis- positiv-Ziffer 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 10. September 2018 [OF.2018.84] in Bezug auf die Vereinbarungsziffern 5.1 und 6.2, soweit Kinder- bzw. nachehelicher Unterhalt für die Zeit ab Juli 2027 zugesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der Unterhaltsansprüche der Kinder und der Beklagten ab Juli 2027 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird das Revisionsbegehren abgewiesen. [2. & 3. entfallen ersatzlos] 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.