ZPO). Demgegenüber rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 10. November 2022 vollumfänglich aufgehoben. 1.2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 werden neu wie folgt gefasst: