das Vorliegen des Revisionsgrundes zu befinden ist) anderseits (vgl. dazu FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 3 zu Art. 332 ZPO). Über die Verteilung der ersteren ist von vornherein vollumfänglich im neuen Sachentscheid durch die Vorinstanz zu befinden (Art. 333 Abs. 2 ZPO; vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 5 zu Art. 333 ZPO, wonach das Revisionsgericht gemäss dem Verfahrensausgang über die Verteilung der Kosten des "alten und neuen" Verfahrens zu befinden hat), ebenso über die Verteilung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefallenen Parteikosten (Art. 104 Abs. 4