6. Was die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten einerseits und Parteikosten anderseits, vgl. Art. 95 ZPO) anbelangt, ist zu unterscheiden zwischen denjenigen für das Revisionsverfahren als solches (das nach Bejahung eines Revisionsgrundes von der Vorinstanz weiterzuführen bzw. einem neuen Sachentscheid zuzuführen sein wird) einerseits und den Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren (in dem einzig über - 16 -