5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers das Revisionsbegehren teilweise dahingehend gutzuheissen, dass die Dispositivziffer 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 10. September 2018 in Bezug auf die sinngemässe Genehmigung der Vereinbarungsziffern 5.1 und 6.2, soweit Unterhalt für die Zeit ab Juli 2027 zugesprochen wurde, aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Unterhaltsansprüche der Kinder und der Beklagten ab Juli 2027 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.