Gemäss Sachdarstellung im Revisionsgesuch (act. 2 f.) kontaktierte der Kläger seinen heutigen Rechtsvertreter, um seine "aktuelle und künftige" Unterhaltssituation prüfen zu lassen, worauf dieser beim Bezirksgericht Baden Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens der Parteien (OF.2018.24) verlangt habe, die am 19. April 2022 bei ihm eingegangen seien (vgl. dazu die Scheidungsakten). Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 19. August 2022 wurde die dreimonatige Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten, zumal bei der Fristberechnung der Friststillstand gemäss Art. 145 ZPO zu berücksichtigen ist (BGE 4A_421/2014 E. 3.3).