Da von einem juristischen Laien nicht verlangt werden kann, eine vom Gericht vorgeschlagene und unterzeichnete Konvention unmittelbar nachher von einem Anwalt überprüfen zu lassen, muss es genügen, wenn der Irrende nach Erkennen seines Irrtums diesen innert Frist geltend macht. Vorbehalten bleibt ein – vorliegend nicht ersichtlicher – Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB).