4.3. Mit Bezug auf die Einhaltung der dreimonatigen Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO, lässt sich fragen, ob dem Umstand, dass der Kläger erst im Frühjahr 2022 und damit erst dreieinhalb Jahre nach Abschluss des Verfahrens einen Anwalt beigezogen hat (vgl. Revisionsgesuch, act. 3), Bedeutung beizumessen ist. Die Frage ist zu verneinen. Da von einem juristischen Laien nicht verlangt werden kann, eine vom Gericht vorgeschlagene und unterzeichnete Konvention unmittelbar nachher von einem Anwalt überprüfen zu lassen, muss es genügen, wenn der Irrende nach Erkennen seines Irrtums diesen innert Frist geltend macht.