O., N. 50 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen). Nach dem Gesagten musste der rechtsunkundige und auch nicht anwaltlich vertretene Kläger in seinem Scheidungsverfahren 2018 nicht damit rechnen, dass der Scheidungsrichter die Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität durch die Beklagte auf deren ganze Lebenszeit in deren Belieben stellen würde. Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf den Unterhaltsanspruch nach Art. 8 ZGB der Unterhalt ansprechende Gläubiger (Beklagte bzw. Kinder) für die Anspruchsvoraussetzungen (auch die negative der fehlenden Eigenversorgungskapazität) beweisbelastet ist (BGE 5A_1049/2019 E. 4.4).