125 ZGB mit zahlreichen Hinweisen), wobei wegen der Kinderbetreuung ein Aufschub erfolgen kann (vgl. BGE 115 II 6 ff. zu der im Zeitpunkt der Ausfällung des Scheidungsurteils am 10. September 2018 noch geltenden 10/16-Regel, die kurz darauf durch BGE 144 III 481 ff. geändert wurde – und entgegen dem Revisionsgesuch [Fn. 9] jedenfalls nicht in genereller Hinsicht schon in BGE 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018). Zudem wurden auch schon 2018 praktisch nie lebenslange Unterhaltsrenten, sondern auch bei Bejahung einer lebensprägenden Ehe nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenschuldners ins AHV-Alter befristete zugesprochen (vgl. SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 50 zu Art.