Zu den gesetzlichen Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts, aber auch des Betreuungsunterhalts gehört, dass der Unterhalt ansprechende Ehegatte seine Eigenversorgungskapazität ausschöpft (vgl. Art. 125 ZGB). Dieser Obliegenheit nachzukommen, darf nicht in sein Belieben gestellt werden. Aus diesem Grund sind im Streitfall nötigenfalls hypothetische Einkommen anzurechnen (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 22 zu Art. 125 ZGB mit zahlreichen Hinweisen), wobei wegen der Kinderbetreuung ein Aufschub erfolgen kann (vgl. BGE 115 II 6 ff.