Gesetzesrecht geschuldet wäre. Wenn überhaupt, darf das Scheidungsgericht eine von ihm selber vorgeschlagene, vom dispositiven Gesetzesrecht und von der dazu ergangenen Rechtsprechung (erheblich) abweichende Konvention nur genehmigen, nachdem es die dadurch belastete (rechtsunkundige) Partei explizit und angemessen aufgeklärt hat.