291 Abs. 2 ZPO) eine Scheidungskonvention vorschlägt (und diese alsdann "genehmigt"), die auf jeden Fall keine erheblichen Abweichungen von der dispositiven Gesetzesordnung enthalten darf (die naturgemäss für die Eheleute einen vom Gesetzgeber als ausgeglichen erachteten Rechtszustand schaffen will, an dem sich auch die Genehmigung zu orientieren hat). Das Unterhalts- und Güterrecht erlauben zwar Abweichungen (Verzichte bzw. Konzessionen der Ehegatten), die durchaus nicht unerheblich sein können (vgl. vorstehende E. 4.2.3.2.1). Da aber das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art.