Daraus folgt für den Fall, dass dann, wenn das Scheidungsgericht (wie es der Gerichtspräsident im Scheidungsverfahren der Parteien 2018 tat) rechtsunkundigen und anwaltlich nicht vertretenen Parteien an der Einigungsverhandlung (vgl. Art. 291 Abs. 2 ZPO) eine Scheidungskonvention vorschlägt (und diese alsdann "genehmigt"), die auf jeden Fall keine erheblichen Abweichungen von der dispositiven Gesetzesordnung enthalten darf (die naturgemäss für die Eheleute einen vom Gesetzgeber als ausgeglichen erachteten Rechtszustand schaffen will, an dem sich auch die Genehmigung zu orientieren hat).