, 2022, N. 43 zu Art. 125 ZGB) zum Zuge, immerhin bedarf eine von den Eheleuten diesbezüglich geschlossene Vereinbarung der richterlichen Genehmigung (Art. 279 ZPO). Diese darf das Scheidungsgericht nur dann erteilen, nachdem es sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung von den Parteien aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Daraus folgt für den Fall, dass dann, wenn das Scheidungsgericht (wie es der Gerichtspräsident im Scheidungsverfahren der Parteien 2018 tat) rechtsunkundigen und anwaltlich nicht vertretenen Parteien an der Einigungsverhandlung (vgl. Art.