Eheleute können die Scheidung von vornherein nicht rechtsgeschäftlich, sondern nur durch ein entsprechendes richterliches Gestaltungsurteil erlangen. Sodann gilt hinsichtlich der Scheidungsfolgen grundsätzlich entweder die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (mit Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO so betreffend die Kinderbelange inkl. Kindesunterhalt) oder zumindest teilweise die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der rein vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht) kommen zwar die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO sowie GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 43 zu Art.