Mit Bezug auf die zweite Voraussetzung liesse sich zwar argumentieren, dass grundsätzlich jedermann jederzeit einen Rechtsanwalt beiziehen kann. So hätte auch der Kläger im Scheidungsverfahren einen Vertreter mandatieren können. Dennoch kann ihm diese "Unterlassung" nicht entgegengehalten werden. Eheleute können die Scheidung von vornherein nicht rechtsgeschäftlich, sondern nur durch ein entsprechendes richterliches Gestaltungsurteil erlangen.