Dabei stellt SCHMIDLIN klar, dass Spezialgesetze nicht nur für Spezialisten, sondern für jedermann gelten, ansonsten qualifiziert schwierige Gesetze zu Sondergesetzen mit differenzierter Geltung würden; wer sich nicht auskenne, habe sich deshalb grundsätzlich [vorgängig seines rechtsgeschäftlichen Handelns] an einen Spezialisten zu wenden und die nötigen Informationen zu beschaffen (SCHMIDLIN, a.a.O., N. 225 zu Art. 23/24 OR; vgl. zum Ganzen auch HUGUENIN, a.a.O., Rz. 526). - 13 -