genannten Unterfällen (Rechtslagenirrtum als sogenannter unechter Rechtsirrtum sowie Rechtsunkenntnis und Rechtsfolgenirrtum als Fälle des echten Rechtsirrtums) denjenigen der Rechtsunkenntnis (= Gesetzesunkenntnis = ignorantia iuris). Diese wird grundsätzlich als blosser Motivirrtum betrachtet (SCHMIDLIN, a.a.O., N. 221 zu Art. 23/24 OR), der nach Art. 24 Abs. 2 OR keinen wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 OR darstellt. In der Tat versteht sich quasi von selbst, dass Rechtsunkenntnis die Rechtsgeltung grundsätzlich nicht aufzuheben vermag (SCHMIDLIN, a.a.O., N. 217 und 221 zu Art. 23/24 OR).