Zwar war und ist möglich, dass sich ein Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Scheidungskonvention der Höhe nach und/oder in zeitlicher Hinsicht zu (auch wesentlich) mehr Unterhalt verpflichtet, als vom Gesetz vorgesehen ist. Allerdings muss sich diesfalls das Gericht vergewissern, dass diese Bereitschaft auf reiflicher Überlegung auf Seiten des sich verpflichtenden Unterhaltsschuldners beruht und in dessen Wissen um diese Abweichung von der Gesetzeslage erfolgt (vgl. Art. 279 ZPO). Nur so kann die genehmigte Konvention als nicht unangemessen qualifiziert werden.