4.2.3.2. 4.2.3.2.1. Der Kläger macht im vorliegenden Revisionsverfahren in erster Linie geltend, er hätte die Konvention niemals unterzeichnet, wenn er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungskonvention um deren Abweichung von der Praxis gewusst hätte. Dies kann mit Blick auf die bereits erwähnte Tatsache, dass in einem Scheidungsverfahren abgesehen von Kinderbelangen über wenig anderes erbitterter gestritten wird als über die Eigenversorgungskapazität des Unterhalt ansprechenden Ehegatten bzw. betreuenden Elternteils, ohne Weiteres als glaubhaft gelten.