Die vom Kläger sinngemäss geltend gemachte Problematik dieser vom Scheidungsgericht vorgeschlagenen Regelung liegt vielmehr darin begründet, dass ohne Begründung auf Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes auf beklagtischer Seite verzichtet wurde, was mutmasslich auch dazu führte, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch – was vom Kläger explizit beanstandet wird – ohne Befristung festgesetzt wurde. In der Tat war es schon im August/September 2018 selten(st)e Ausnahme, dass eine lebenslange nacheheliche Unterhaltsrente zugesprochen wurde (vgl. SCHWENZER/BÜCHLER, FamKommentar Scheidung, 3. Aufl., 2017, N. 50 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen;