getroffene Scheidungskonvention enthält in Ziff. 5.4 und 6.2 Klauseln, wonach ein von der Beklagten erwirtschaftetes eigenes Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sei. Die vom Kläger sinngemäss geltend gemachte Problematik dieser vom Scheidungsgericht vorgeschlagenen Regelung liegt vielmehr darin begründet, dass ohne Begründung auf Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes auf beklagtischer Seite verzichtet wurde, was mutmasslich auch dazu führte, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch – was vom Kläger explizit beanstandet wird – ohne Befristung festgesetzt wurde.