4.2.2. Demgegenüber kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Konvention insoweit zu keinen Bedenken Anlass gibt, als der Scheidungsrichter offenkundig bemüht war, einen nach der damals und immer noch geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 123 III 1 ff., 126 III 353 [E. 2], 128 III 68 [E. 2c] und 135 III 66 ff.) nicht zulässigen Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers zu verhindern (vgl. Ziff. 5.3 der Scheidungskonvention).