4.2.1. Mit Bezug auf das Scheidungsurteil ist zunächst festzustellen, dass im seinerzeitigen Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 10. September 2018 (Scheidungsurteil) – entgegen vorinstanzlicher Feststellung (angefochtener Entscheid E. 2.2 in fine) – keine (explizite) Genehmigung der Scheidungsfolgen erfolgte, sondern der Scheidungsrichter gestützt auf die Vereinbarung die der Offizialmaxime unterstehenden Nebenfolgen zum Urteil erhob und in den übrigen Punkten das Verfahren wegen Vergleichs abschrieb, ohne anzugeben, welche Punkte in die eine oder andere Kategorie fielen.