BGE 5A_303/2021 E. 3.1). Der Umstand, dass der Vergleich gerichtlich genehmigt wurde, kann bei Nachweis eines erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils entdeckten zivilrechtlichen Ungültigkeitsgrundes der - 10 - revisionsweisen Änderung des Entscheids schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich diesfalls der Genehmigungsentscheid naturgemäss nicht mit dem Ungültigkeitsgrund befassen konnte.