, 2022, N. 40 zu Art. 279 ZPO). Dennoch ist der Fall zu bedenken, dass der zivilrechtliche Ungültigkeitsgrund einer Partei erst nach Ablauf der Berufungs-, allenfalls Beschwerdefrist bekannt wird; dann muss – trotz der Genehmigung – auch die Revision zur Verfügung stehen, andernfalls die Parteien insoweit schlechter gestellt wären als bei einem gewöhnlichen Vergleich (STEIN, a.a.O., N. 40 zu Art. 279 ZPO, so explizit auch die Vorinstanz [angefochtener Entscheid E. 2.3 in fine], wenn auch unter Hinweis auf eine Literaturstelle [BRUNNER/TANNER, KuKo ZPO, 3. Aufl., 2021, N. 2 zu Art. 328 ZPO], die diese Aussage gerade nicht enthält; BGE 5A_303/2021 E. 3.1).