Das Rechtsmittel (auch) gegen genehmigte Scheidungsfolgen ist die Berufung oder allenfalls die Beschwerde (BGE 5A_96/2018 E. 2.2.3). Auf diesem Weg kann und (muss) nicht nur die Verletzung der in Art. 279 ZPO statuierten Genehmigungsvoraussetzungen (Klarheit, Vollständigkeit, keine offensichtliche Unangemessenheit), sondern grundsätzlich auch die zivilrechtliche Ungültigkeit geltend gemacht werden (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Auf., 2017, N. 6a zu Art. 279 ZPO; BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 202 zu aArt. 158 ZGB; STEIN, in: Schwenzer/Fankhauser, Fam Kommentar Scheidung, 4. Aufl., 2022, N. 40