Da demgegenüber eben ein (gewöhnlicher) gerichtlicher Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die gleiche Wirkung entfalten wie ein rechtskräftiger Entscheid (Art. 241 Abs. 2 ZPO; sogenanntes Urteilssurrogat), muss eine Partei die zivilrechtliche Unwirksamkeit der entsprechenden Willenserklärung geltend machen können. Jedenfalls unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann dies nicht (mehr) auf dem Weg eines neuen Zivilprozesses, sondern nur noch auf dem Weg der Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) geschehen. Das Rechtsmittel (auch) gegen genehmigte Scheidungsfolgen ist die Berufung oder allenfalls die Beschwerde (BGE 5A_96/2018 E. 2.2.3).