Die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde (Art. 308 ff. bzw. 319 ff. ZPO) stehen nur gegen gerichtliche Entscheide (Art. 308 f. bzw. Art. 319 lit. a und b ZPO) sowie (gerichtliche) Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO) zur Verfügung. Da demgegenüber eben ein (gewöhnlicher) gerichtlicher Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die gleiche Wirkung entfalten wie ein rechtskräftiger Entscheid (Art. 241 Abs. 2 ZPO; sogenanntes Urteilssurrogat), muss eine Partei die zivilrechtliche Unwirksamkeit der entsprechenden Willenserklärung geltend machen können.