18 OR, die darauf hinweisen, dass konsequenterweise eine Scheidungskonvention nicht subjektiv, d.h. nach dem allenfalls verborgenen Willen der Parteien [vgl. Art. 18 Abs. 1 OR], sondern von vornherein nur objektiviert nach Treu und Glauben ausgelegt werden darf). Im Gegensatz dazu führt ein gewöhnlicher gerichtlicher Vergleich wie ein Klagerückzug (dieser unter Vorbehalt von Art. 65 ZPO) bzw. eine Klageanerkennung (diese, soweit nicht die Offizialmaxime [Art. 58 Abs. 3 ZPO] gilt) allein gestützt auf die Parteierklärung zur rechtskräftigen Prozesserledigung "ohne Entscheid" (BGE 139 III 133 ff.).