4. 4.1. Wie im Wesentlichen bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, sind Scheidungsvereinbarungen von gewöhnlichen gerichtlichen Vergleichen hinsichtlich der Rechtsmittelmöglichkeiten zu unterscheiden. Der Grund liegt darin, dass eine Scheidungskonvention, soweit sie nicht ohnehin nur übereinstimmende Anträge an das Scheidungsgericht enthält (so hinsichtlich der Kinderbelange, wohl mit Ausnahme des Kinderunterhalts; vgl. Art. 287 Abs. 3 ZPO; SUTTER/FREIBURGHAUS, Das neue Scheidungsrecht, 1999, N. 25 zu aArt. 140 ZGB), vom Gericht zu geneh- -9-