Der Kern der vom Kläger erhobenen Rüge gehe dahin, dass sich dieser im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konvention in einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Bekanntlich sei die rechtliche Richtigkeit der von der Vorinstanz ausgearbeiteten Scheidungskonvention für den Kläger conditio sine qua non für die Unterzeichnung gewesen. Diese Anforderungen habe sie nicht erfüllt. Besonders gravierend falle die vollständig vernachlässigte Eigenversorgungskapazität der Beklagten mit der damit verbundenen lebenslänglichen Rente ins Gewicht, wodurch die Ehe um ein X-Faches ihrer Dauer nachwirken würde.