Entgegen vorinstanzlicher Ansicht habe der Kläger in seinem Revisionsbegehren nicht primär die Prüfung bzw. Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht, sondern explizit das Zustandekommen der Vereinbarung vor der Unterzeichnung beanstandet. Entsprechend zielten die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gemachten generellen Hinweise an der Sache vorbei; es sei schlicht irrelevant, ob mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit die Scheidungskonvention an sich offensichtlich unangemessen sei oder nicht. Der Kern der vom Kläger erhobenen Rüge gehe dahin, dass sich dieser im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konvention in einem wesentlichen Irrtum befunden habe.