Zwar könne man sich über die dogmatische Frage streiten, ob eine Scheidungskonvention mit dem Scheidungsurteil ihren Vertragscharakter verliere oder nicht oder überhaupt nie einen solchen gehabt habe. Indes ändere dies am Ergebnis nichts, entspreche es doch allgemeiner Auffassung, dass eine Scheidungskonvention nach rechtskräftiger Genehmigung wegen Willensmängeln mit Revision angefochten werden könne (Beschwerde Ziff. 6). Entgegen vorinstanzlicher Ansicht habe der Kläger in seinem Revisionsbegehren nicht primär die Prüfung bzw. Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht, sondern explizit das Zustandekommen der Vereinbarung vor der Unterzeichnung beanstandet.