kommen der Beklagten und damit deren Eigenversorgungskapazität vollumfänglich ausgeblendet worden sei (Beschwerde Ziff. 3-5). Um eine falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz handle es sich, soweit nach deren Auffassung ein Scheidungsurteil nach der Genehmigung nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils unter Berufung auf einen wesentlichen Irrtum angefochten werden könne. Zwar könne man sich über die dogmatische Frage streiten, ob eine Scheidungskonvention mit dem Scheidungsurteil ihren Vertragscharakter verliere oder nicht oder überhaupt nie einen solchen gehabt habe.