Er rügt, die Vorinstanz habe willkürlich übergangen, dass, obwohl der im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Kläger das Scheidungsgericht um rechtmässige Bestimmung des Unterhalts ersucht und dieses Sachverhaltslücken und einen damit verbundenen Abklärungsbedarf erkannt habe, eine Scheidungskonvention mit "irgendwelchen Angaben" (aber ohne Anrechnung eines Einkommens auf beklagtischer Seite) und einer lebenslangen Rente zur Unterzeichnung unterbreitet habe. Stattdessen habe die Vorinstanz willkürlich festgehalten, dass das Scheidungsgericht den Sachverhalt in Bezug auf Einkommen und Bedarf rechtsgenüglich