3.3. Der Kläger hält mit seiner Beschwerde an seinem Revisionsbegehren fest. Er rügt, die Vorinstanz habe willkürlich übergangen, dass, obwohl der im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Kläger das Scheidungsgericht um rechtmässige Bestimmung des Unterhalts ersucht und dieses Sachverhaltslücken und einen damit verbundenen Abklärungsbedarf erkannt habe, eine Scheidungskonvention mit "irgendwelchen Angaben" (aber ohne Anrechnung eines Einkommens auf beklagtischer Seite) und einer lebenslangen Rente zur Unterzeichnung unterbreitet habe.