Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmige das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn diese nicht offensichtlich unangemessen sei. Die [vom Kläger] angeführten Grundsätze und Praxisänderungen seien vom Gericht mithin nur in strittigen Scheidungsverfahren zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Vereinbarung seien weder die Parteien noch das Gericht an allfällige Grundsätze oder Praxen gebunden. Die Dispositionsfreiheit der Parteien werde diesfalls lediglich durch die offensichtliche Unangemessenheit und das Kindeswohl begrenzt. Der mittels Revision angefochtene Entscheid erscheine nicht offensichtlich unangemessen.