Ferner seien die Einkommenszahlen für die Ausarbeitung des damaligen Vergleichs nicht massgeblich gewesen, zumal der Kläger nur dann unterhaltspflichtig werde, wenn er mit seinem erzielten Einkommen seinen eigenen Bedarf decken könne, und von einer Überschussverteilung abgesehen worden sei. Für die Festlegung eines Unterhaltsanspruchs im Rahmen einer Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen sei das gewählte Vorgehen durchaus zielführend gewesen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Schliesslich gehe der Kläger von falschen Voraussetzungen aus mit seiner Annahme, das Gericht werde eine Vereinbarung nicht genehmigen, wenn diese von der geltenden Rechtsprechung abweiche. Gemäss Art.