Im Übrigen sei das Gericht im Scheidungsverfahren der Parteien dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gemäss Art. 296 ZPO nachgekommen, indem es die Parteien zu ihren Einkommens- und Bedarfsverhältnissen befragt habe, soweit die notwendigen Belege nicht vorgelegen hätten. Ferner seien die Einkommenszahlen für die Ausarbeitung des damaligen Vergleichs nicht massgeblich gewesen, zumal der Kläger nur dann unterhaltspflichtig werde, wenn er mit seinem erzielten Einkommen seinen eigenen Bedarf decken könne, und von einer Überschussverteilung abgesehen worden sei.