Vereinbarung der Parteien führen könnte; vielmehr beanstande er die Prüfung der Vereinbarung durch das Gericht. Dass diese Prüfung nicht seinen Erwartungen entsprochen habe, sei aber kein Willensmangel, sondern allenfalls ein Mangel der Genehmigung, der mit einem Rechtsmittel gegen diese geltend zu machen gewesen wäre, wofür die Frist indes abgelaufen und das angerufene Gericht auch nicht zuständig sei, sondern nur die Rechtsmittelinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.1). Im Übrigen sei das Gericht im Scheidungsverfahren der Parteien dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gemäss Art.