241 ZPO), sei eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen vom Gericht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen und werde erst durch die gerichtliche Genehmigung rechtsgültig, die erfolge, wenn die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sei (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Diese Genehmigung sei mit dem Entscheid vom 10. September 2018 erfolgt. Während bei einem anderen Vergleich, der das Verfahren als Entscheidsurrogat unmittelbar beende, nicht der rein deklaratorische Abschreibungsentscheid, sondern der Vergleich das Anfechtungsobjekt darstelle, werde dieses vorliegend durch den gerichtlichen Genehmigungsentscheid gebildet, der den