3.2. Zur Begründung des das Revisionsbegehren abweisenden Entscheids hielt die Vorinstanz nach zutreffenden Ausführungen zum zweistufigen Revisionsverfahren (angefochtener Entscheid E. 1.3), auf die verwiesen werden kann, dafür, anders als andere Vergleiche, die die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hätten und ohne Weiteres zur Abschreibung des Verfahrens führten (Art. 241 ZPO), sei eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen vom Gericht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen und werde erst durch die gerichtliche Genehmigung rechtsgültig, die erfolge, wenn die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sei (Art.